Allgemeine Geschäftsbedingungen der AROMO GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von AROMO. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Einbeziehung für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen.

§ 2 Vertragsschluss, Umfang des Auftrags
2.1
Der Vertrag kommt zustande, wenn die Bestellung des Kunden von AROMO schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung begonnen oder die Ware geliefert wurde.
2.2
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1
Der Kunde ist verpflichtet, AROMO nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen.
3.2
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung aus Abs. 1 nicht nach, so haftet er für den AROMO daraus entstehenden Schaden.
§ 4 Leistung, Verzug mit der Leistung
4.1
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn AROMO sie schriftlich bestätigt hat.
4.2
Bei witterungsabhängigen Leistungen kann sich der Ausführungs- und Liefertermin wegen des Wetters verschieben. Eine Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 5 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung
5.1
Alle Preise sind netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Verpackungs- und Transportkosten sind zusätzlich zu bezahlen.
5.2
AROMO ist berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu verlangen.
5.3
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
5.4
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
5.5
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Gewährleistung
6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Gefahrübergang. Bei Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Gefahrübergang.
6.2
Der Kunde hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit er Unternehmer ist.
§ 7 Haftungsausschluss
7.1
AROMO haftet nur für Schäden, die von AROMO vorsätzlich, grob fahrlässig oder in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leicht fahrlässig verursacht wurden. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
7.2
Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.3
Soweit nach diesen Bedingungen die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von AROMO sowie für die Haftung von Mitarbeitern und Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.4
Sämtliche Haftungsansprüche verjähren in zwölf Monaten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verhalten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1: Ist der Kunde Verbraucher, gilt folgendes:
a)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der aus dem Liefervertrag resultierenden Forderungen Eigentum von AROMO.
b)
Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist nicht gestattet.
c)
Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, treten der bezahlte Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an AROMO ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde unter Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an AROMO als Lieferanten zu bezahlen.
d)
Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden oder einem anderen Zugriff durch Dritte hat der Kunde AROMO unverzüglich schriftlich zu informieren.
e)
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.
8.2: Ist der Kunde Unternehmer, gilt folgendes:
a)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen im Eigentum von AROMO. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
b)
Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an AROMO ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen AROMO gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. AROMO ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und den Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
c)
Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an AROMO ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den AROMO dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hätte.
d)
Der Kunde ist zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. AROMO erwirbt an den dadurch entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Kunde bereits jetzt überträgt. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Erzeugnissen. Der Kunde hat in diesen Fällen, die im Eigentum oder Miteigentum von AROMO stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
e)
Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden oder einem anderen Zugriff durch Dritte hat der Kunde AROMO unverzüglich schriftlich zu informieren.
f)
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten offenen Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, ist der Kunde berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
g)
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.
§ 9 Höhere Gewalt
Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die von AROMO nicht zu vertreten sind, z.B. bei höherer Gewalt, Streik, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Betriebsstörungen oder Störung der Verkehrswege, verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – entsprechend. Dasselbe gilt, wenn diese Umstände bei Lieferanten von AROMO oder deren Unterlieferanten eintreten. AROMO wird den Kunden umgehend über solche Hindernisse und die voraussichtliche Dauer informieren.
§ 10 Sonstiges
10.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AROMO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
10.2
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Ulm Gerichtsstand. AROMO ist jedoch berechtigt, diesen auch an seinem Sitz zu verklagen.